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KORN´S Gastronomie Objekt Nürnberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

I. GELTUNGSBEREICH


1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des
“KORN´S” zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen des „ KORN´S “.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des „ KORN´S “.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, -HAFTUNG


1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des “KORN´S” an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
Mit der Annahme des Angebotes akzepitert der Kunde/Besteller bzw Veranstalter die hier gelisteten AGB vom "KORN´S".

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Das “KORN´S” haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des “KORN´S” zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das “KORN´S” rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


III. LEISTUNG, PREISE, ZAHLUNG


1. Das “KORN´S” ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom “KORN´S” zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des “KORN´S” zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des “KORN´S” an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom “KORN´S” allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.

4. Rechnungen der “KORN´S” ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das “KORN´S” berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem “KORN´S” der eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Das “KORN´S” ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.


IV. RÜCKTRITT DES „KORN´S“ GASTRONOMIE OBJEKT NÜRNBERG


1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom “KORN´S” gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das “KORN´S” zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Ferner ist das “KORN´S” berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls 

 

höhere Gewalt oder andere vom  “KORN´S” nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

 

Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;

das “KORN´S” begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des “KORN´S” in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich des “KORN´S” zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen oben genannten Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

3. Das “KORN´S” hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das „ KORN´S“, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des “KORN´S” Gastronomie Objekt Nürnberg.


V. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS (ABBESTELLUNG)


1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das “KORN´S” berechtigt, die vereinbarte Miete oder nach eigenem Ermessen 20 % des vereinbarten Pauschalpreises X der gebuchten Personenzahl in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das “KORN´S” berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 50 % des entgangenen Speiseumsatzes gemäß Ziffer 3 in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt, bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 % des Speiseumsatzes. 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn können 100% des Angebotsbetrages in Rechnung gestellt werden.

Ist zwischen dem “KORN´S” und dem Veranstalter eine Tagungspauschale vereinbart worden, gelten folgende Regelungen:

Tritt der Veranstalter erst zwischen der achten und der vierten Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das “KORN´S” berechtigt, 45 % des vereinbarten Pauschalpreises X der gebuchten Personenzahl in Rechnung zu stellen. Wird die Veranstaltung nach dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkt vom Veranstalter storniert, so kann das “KORN´S” 70 % des vereinbarten Pauschalpreises X der gebuchten Personenzahl in Rechnung stellen.

3. Die Berechnung des Speiseumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis – Bankett X Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

4. Ersparte Aufwendungen des “KORN´S“ sind im Rahmen der Pauschalierungen nach den Ziffern 1 bis 3 bereits berücksichtigt. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem “KORN´S “ der eines höheren Schadens vorbehalten.


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“KORN´S” GASTRONOMIE OBJEKT NÜRNBERG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN


VI. ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT


1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des „ KORN´S “.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um 5 % wird vom “KORN´S” bei der Abrechnung anerkannt, wenn diese mindestens 2 Wochen vorher angegeben wird. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist das “KORN´S“ berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist. Das "KORN´S" ist generell dazu berechtigt die Räume zu tauschen, sofern ausreichend Plätze für die Teilnehmer vorhanden sind. Die Änderung der Räume muss Zeitnah bekannt gegeben werden, spätestens aber 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin.


6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des “KORN´S“ die vereinbarten Anfangs- oder Schlußzeiten der Veranstaltung, so kann das “KORN´S” zusätzlich Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das „ KORN´S“ Gastronomie Objekt Nürnberg trifft ein Verschulden.


VII. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN


Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Werden ohne schriftlichen Vereinbarung, trotzdem Speisen und Getränke in den Räumlichkeiten vom "KORN´S" konsumiert, so ist das "KORN´S" berechtitigt, über den Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten hinaus, noch einen Reinigungszuschlag zu berechnen. Diese Beträgt 100 % der vereinbarten Miete!


VIII. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE


1. Soweit das “KORN´S“ für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das “KORN´S“ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung der Stromnetzes des “KORN´S” bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des “KORN´S“ gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das “KORN´S“ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das “KORN´S“ pauschal erfassen und berechnen.

3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des “KORN´S“ berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das “KORN´S” eine Anschlussgebühr verlangen.

4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des “KORN´S” ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

5. Störungen an vom “KORN´S“ zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das “KORN´S“ diese Störungen nicht zu vertreten hat,


IX. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN


1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im  “KORN´S“. Das “KORN´S“ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des „ KORN´S“.


2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen ist das “KORN´S“ berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Ausstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem “KORN´S“ abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das KORN´S die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das “KORN´S“ für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem “KORN´S“ der eines höheren Schadens vorbehalten.


X. HAFTUNG DES VERANSTALTERS FÜR SCHÄDEN


1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Das “KORN´S“ kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des „ KORN´S“.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des “KORN´S“. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des “KORN´S“ .

4. Es gilt deutsches Recht.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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